Handewitter Gemeindeblatt - page 56

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sprächspartners verstößt, wenn
ein Dritter unerkannt an einem
Gespräch beteiligt wird. Für die
Dashcam gilt laut BGH jetzt An-
deres: Obwohl es grundsätzlich
rechtswidrig ist, Dashcam-Auf-
zeichnungen zu machen, kön-
nen diese im Einzelfall trotzdem
als Beweismittel verwendet
werden. Juristisch formuliert:
Trotz Beweiserhebungsverbot
gilt kein generelles Beweisver-
wertungsverbot.
Fazit:
Dashcam-Aufzeichnungen kön-
nen als Beweismittel durchaus
Sinn machen. Es besteht al-
lerdings noch die Gefahr, dass
man wegen Verstößen gegen
den Datenschutz in Anspruch
genommen wird.
Von Rechtsanwalt
Sebastian Baur (Kanzlei
BRINK & PARTNER,
Flensburg).
Mehr Infos – auch zu ande-
ren Themen – unter www.
brink-partner.de
Fragen oder Anregungen zu
dieser Kolumne gerne per
E-Mail an Sebastian Baur:
n
Ratgeber
Rechtsfragen aus dem Alltag
von Rechtsanwalt Sebastian Baur
Dashcam im Auto: Zulässig
oder nicht?
Immer öfter sieht man Fahr-
zeuge, die mit sogenannten Da-
shcams ausgestattet sind. Das
sind Kameras, die am Armatu-
renbrett oder der Windschutz-
scheibe befestigt werden und
ununterbrochen den Fahrtver-
lauf filmen.
Hintergrund:
Bei einem Unfall ist der Nach-
weis eines gegnerischen Allein-
verschuldens oft nicht möglich,
weil Zeugen oder sonstige Be-
weismittel fehlen. Folge: Auf
einem Teil seines Schadens
bleibt der Geschädigte sitzen,
auch wenn ihn tatsächlich kei-
nerlei Verschulden trifft. Abhilfe
könnte eine Dashcam im Auto
schaffen, die das Unfallgesche-
hen aufzeichnet. Aber ist das
zulässig? Und sind Dashcam-
Aufnahmen damit gültige Be-
weismittel vor Gericht?
Problem:
Um tatsächlich ein mögliches
Unfallgeschehen aufzeichnen
zu können, muss die Dashcam
ständig und immer laufen. Dies
führt dazu, dass auch stän-
dig Unbeteiligte aufgezeichnet
werden, was nach derzeitiger
Rechtslage grundsätzlich da-
tenschutzrechtlich unzulässig
ist und gegen das Persönlich-
keitsrecht der Aufgezeichneten
verstößt. Es drohen Strafen und
Unterlassungsansprüche.
Trotzdem gilt:
Obwohl es also grundsätzlich
unzulässig ist, eine Dashcam
im Auto laufen zu lassen, kön-
nen Aufnahmen trotzdem vor
Gericht als Beweismittel ver-
wendet werden. Das hat ganz
aktuell der Bundesgerichtshof
entschieden.
Eigentlich gilt: Wenn ein Beweis
nicht erhoben werden darf,
darf er auch nicht vor Gericht
verwendet werden. Man kennt
das von mitgehörten Telefo-
naten: Hat ein Dritter ein Tele-
fongespräch mitgehört, ohne
dass der Gesprächspartner
davon informiert wurde, kommt
der Dritte nicht als Zeuge für
den Inhalt des Gesprächs in
Betracht, weil es gegen das
Persönlichkeitsrecht des Ge-
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